Beratung: ein grosses Wort. Jeder versteht darunter etwas anderes.
Deshalb vorab eine Definition aus unser Sicht: Beratung setzt voraus, dass wir Sie und Ihre Situation verstehen – verstehen lernen. Und dass wir die richtigen Schlüsse daraus ziehen und Ihnen die entsprechenden Empfehlungen geben. Je besser uns beides gelingt, desto besser ist die Beratung, die wir für Sie erbringen.
Perspektiven-Wechsel
Gute Beratung bedingt, dass man die Sichtweise des Kunden einnimmt. Und dass man gleichzeitig seine eigene Sichtweise hat. Das heisst im Klartext: Die beiden Sichtweisen müssen nicht übereinstimmen. Ganz im Gegenteil: Lässt man nur die Sichtweise des Kunden zu, ist man als Berater blind – und nützt dem Kunden nichts. Genauso wenig nützt es dem Kunden, wenn man ihm nach dem Mund redet.
Kopfnicker sind ohnehin das Problem in vielen Unternehmen: Leute, die nicht sagen oder sich nicht trauen zu sagen, was sie denken und damit dem Unternehmen ungemein Schaden zufügen können.
Domino-Effekt
Geht man zum Hausarzt, tut man dies aus einem ganz bestimmten Grund. Zum Beispiel, weil man den Arm gebrochen hat. Beim Betrachten der Röntgenaufnahme sieht der Arzt, dass nicht nur der Knochen entzwei ist. Sondern, dass sich die schützende Knorpelschicht im Bereich der Gelenke stark zurückgebildet hat. Ein guter Arzt wird Sie darauf aufmerksam machen – und Ihnen Hilfe bieten, beide Probleme anzugehen bzw. zu lösen.
Ein guter Berater ist wie ein guter Arzt. Er wird ebenfalls aus einem bestimmten Grund konsultiert. Im Laufe seiner „Untersuchungen“ wird er unter Umständen genauso auf wunde Punkte stossen, die nach Behandlung rufen.
Aller Anfang
Beratung besteht zuerst einmal in der Kunst des Zuhörens. Das heisst: ein Gespräch in Gang zu setzen und in Gang zu halten. Indem man Fragen stellt und mit Interesse und Geduld zuhört, bis man auf jede Frage die vollständige Antwort bekommt. Dazu muss man dieselbe Frage oft wiederholt stellen – mit etwas anderer Formulierung oder aus etwas anderer Perspektive. Man muss nachfragen, wenn man etwas nicht versteht oder nur teilweise versteht. Kurz: Man muss eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen und das Vis-à-vis dann und wann ein wenig herausfordern – ohne ihm auf die Nerven zu fallen.
Vergleichsfälle
Ein guter Berater stellt seine Fragen mit dem Ziel, möglichst alle Informationen in Erfahrung zu bringen, die er für die Lösung eines Falles benötigt.
Von Vorteil ist es dabei, wenn er bereits andere Fälle erfolgreich gelöst hat, wenn der aktuelle Fall eine gewisse Ähnlichkeit mit einem früheren Fall aufweist. Oder wenn der Berater – zum Beispiel als Jurist – auf Entscheide zurückgreifen kann, die vom Bundesgericht bei mehr oder weniger analoger Ausgangslage gefällt wurden.
Offenheit
Gute Beratung ist nur unter einer Prämisse möglich: Offenheit.
Offenheit auf Ihrer Seite heisst, dass Sie uns alles sagen, was für die Behandlung eines Themas oder die Lösung eines Problems von Bedeutung sein kann.
Offenheit auf unserer Seite heisst, dass wir Ihnen weder Fragen vorenthalten noch Antworten verschweigen.
Zur gegenseitigen Offenheit gehört noch etwas: dass Sie sich nicht passiv, sondern aktiv verhalten.
Passives Verhalten bedeutet: Sie beschränken sich darauf, die Fragen zu beantworten, die wir Ihnen stellen.
Aktives Verhalten bedeutet: Sie stellen sich selber zusätzliche Fragen – und Sie stellen auch uns Fragen. Damit wir aus Ihrem und unserem Wissen eine Hebelwirkung erzielen und gemeinsam zusätzliche Aspekte eruieren und angehen können.
Warn-Hinweise
Beratung funktioniert ein wenig wie die Suche nach Minen mit dem Minensuchgerät. Man schreitet systematisch ein bestimmtes Gebiet ab, und wenn das rote Lämpchen leuchtet, wird man vorsichtig.
„Rotes Lämpchen“ MWST
Ein Beispiel aus unserer Praxis: Wir stellen im Rahmen unseres Mandats fest, dass die Firma nicht bei der MWST angemeldet ist, obwohl sie angemeldet sein müsste.
Dabei stossen wir auf einen typischen Beratungsfehler. Das Unternehmen betreibt ein reines Ausland-Geschäft. Die Umsätze, die im Ausland erzielt werden, sind zwar von der MWST befreit. Trotzdem hätte sich das Unternehmen registrieren müssen. Es hätte eine MWST-Nummer erhalten und die im Ausland deklarierten Umsätze beziffern sollen – als „von der MWST befreiter Umsatz“.
„Rotes Lämpchen“ ausländische Arbeitnehmer
Ein Beispiel aus unserer Praxis: Das Unternehmen beschäftigt ausländische Arbeitnehmer. Sie verfügen über keine Niederlassungsbewilligung, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung. Sie sind quellensteuerpflichtig und brauchen deshalb keine Steuererklärung auszufüllen. Entsprechend gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, die Quellensteuer vom Lohn abzuziehen und dem Steueramt zukommen zu lassen.
Das Problem: Diese Gegebenheiten sind nicht allen Arbeitgebern bekannt. Was zu Schwierigkeiten beim Abschluss führt.
Gesamt-Betrachtung
Die Rechnungslegung, die sozialrechtlichen Aspekte und Abzüge (AHV, BVG etc.), die steuerrelevanten Faktoren (Gewinn- und Kapitalsteuern bei juristischen Personen, Einkommens- und Vermögenssteuern bei Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften), die MWST, die Verrechnungssteuer – das alles gehört zur Betrachtung und muss in seiner Gesamtheit korrekt und sinnvoll bzw. plausibel sein.
Berater und Revisor
Ihr Berater kann auch Ihr Revisor sein – und umgekehrt.
Die Frage, ob Sie einen Berater und/oder einen Revisor brauchen, hat einen gesetzlichen und einen inhaltlichen Aspekt.
Der gesetzliche Aspekt: Erleichterung für kleine Unternehmen: Die Revisionspflicht ist von der Grösse des Unternehmens abhängig. Ein typisches KMU muss in der Regel eine Eingeschränkte Revision durchführen lassen. Darauf kann man unter Umständen verzichten. Oder freiwillig eine Ordentliche Revision wählen.
Der inhaltliche Aspekt: guter Rat ist keine Frage der Grösse: Auch wenn Ihr Unternehmen nicht zur Revision verpflichtet ist, kann es Sinn machen, eine Revision vorzunehmen. Und es kann vor allem Sinn machen, für den Abschluss einen Treuhänder beizuziehen.
Beachten Sie, dass bei gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen nur ein von der Eidgenössischen Revisionsausichtsbehörde zugelassenes Revisionsunternehmen wählbar ist.
Ordentliche Revision
Ausschlaggebend für die Pflicht zur Ordentlichen Revision sind die Zahlen. Genauer gesagt: folgende drei Parameter.
1. Die Bilanzsumme: CHF 20 Mio. oder mehr.
2. Der jährliche Umsatz: CHF 40 Mio. oder mehr
3. Die Anzahl Vollzeitstellen: über 250 im Jahresdurchschnitt
Sind zwei davon in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt, so ist eine Ordentliche Revision durchzuführen. Jedoch immer bei Publikumsgesellschaften oder Konzernen im rechtlichen Sinne.
Eingeschränkte Revision
Eine Eingeschränkte Revision müssen im Prinzip alle juristischen Personen vornehmen – zum Beispiel Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aber auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Die Eingeschränkte Revision stellt im gewissen Sinne das "Auffangbecken" dar.
Keine Revision
Das ist möglich. Unter der Voraussetzung, dass folgende drei Kriterien erfüllt sind:
1. Das Unternehmen ist zu Eingeschränkter Revision verpflichtet.
2. Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen.
3. Alle Gesellschafter stimmen zu.
Schutz der Aktionäre
Auch wenn Ihr Unternehmen keine Revision oder nur eine Eingeschränkte Revision vornehmen muss: Sie kann zu einer Revision verpflichtet werden – eventuell auch zu einer Ordentlichen. Wenn es sich um eine AG handelt und ein Aktionär (min. 10% der Aktien) dies verlangt.
Kür statt Pflicht
Ihr Unternehmen ist nicht zur Revision verpflichtet (z.B. wegen einem Verzicht). Trotzdem lässt es eine Prüfung vornehmen.
Dazu beauftragen Sie ein Revisionsunternehmen wie das unsere. Und erteilen genau definierte Aufträge: Zum Beispiel die Überprüfung der Debitoren. Oder die Überprüfung anderer Teilaspekte.
Das Revisionsunternehmen arbeitet in diesem Fall in einem normalen Auftragsverhältnis. Die Kosten, die dabei anfallen, können sich sehr wohl lohnen. Weil Aussenstehenden mitunter Dinge ins Auge stechen, die man irgendwann übersieht, wenn man sich als Geschäftsführer oder Buchhalter stets mit demselben Unternehmen und denselben Fragestellungen beschäftigt.
Der Revisor
Ist der Revisor im Haus, herrscht in manchen Unternehmen eine regelrechte Nervosität. Dafür gibt es aus unserer Sicht keinen Anlass.
Wir verstehen uns ausdrücklich nicht als Kontrolleur Ihres Buchhalters. Und es liegt uns fern, ihn irgendwie an den Pranger zu stellen.
Die Revisionsstelle ist ein Organ der Gesellschaft. Sie trägt dazu bei, dass die Jahresrechnung den Statuten und dem Gesetz entspricht – was im Interesse aller liegt: Gesellschafter, Mitarbeiter und weiterer Stakeholder.
Stellen wir fest, dass gewisse Zahlen buchhalterisch falsch gehandhabt werden, besprechen wir das mit dem Buchhalter und der Gesellschaft – damit Fehler korrigiert werden können. Wir verstehen uns also als Helfer und Berater.