Gegengeschäfte sind eine gute Sache. Vor allem, wenn Sie ein paar einfache Regeln beachten. Und wenn Sie den Fussangeln aus dem Weg gehen, die es auch bei Gegengeschäften auf Schritt und Tritt gibt.

  • Was versteht man genau unter Gegengeschäften?
  • Sollen Sie auf Gegengeschäfte eingehen, die Ihnen angeboten werden? Sollen Sie selber Gegengeschäfte anbieten?
  • Was bringen Ihnen Gegengeschäfte? (Und der «Gegenseite»?)
  • Wie wirken sich Gegengeschäfte auf die Mehrwertsteuer aus?
  • Was ist bei Gegengeschäften mit Unternehmen im Ausland zu beachten?

Der Grundsatz

Gegengeschäfte sind Geschäfte wie alle anderen: 

Das Unternehmen A erbringt für das Unternehmen B eine Dienstleistung oder liefert ihm ein Produkt. Umgekehrt erbringt auch das Unternehmen B für das Unternehmen A eine Dienstleistung oder liefert ihm ein Produkt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob für eine Dienstleistung als Gegengeschäft eine andere Dienstleistung oder eine Produktlieferung erbracht wird. Es spielt auch keine Rolle, ob sich die gegenseitigen Dienstleistungen und Produktlieferungen unter dem Strich die Waage halten. Hingegen spielt es sehr wohl eine Rolle, in welchem Umfang die erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Produkte verrechnet werden.

Gegengeschäfte: Was versteht man darunter genau?

Die Firma A («Lieferant») erbringt eine Dienstleistung oder liefert Produkte. Die Firma B («Kunde») entrichtet dafür nicht wie üblich ein Entgelt in Form einer Barzahlung. Sondern erbringt gegenüber dem Lieferanten selber eine Dienstleistung oder liefert ihm ein Produkt.

Gegengeschäft wider Willen.

Der Laie geht davon aus, dass er in ein Gegengeschäft vorgängig einwilligen muss – ein Irrtum. Man kann sehr wohl urplötzlich mit einem Gegengeschäft konfrontiert sein, ohne dass man vorgängig die Einwilligung dafür gegeben hat. Das OR beschreibt und regelt Gegengeschäfte nämlich wie folgt:
 
  • Art. 120 /1: Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  • Art. 120 /2: Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten ist. 
  • Art. 124 /1: Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen will.

Rechnung stellen? Selbstverständlich!

Jede Dienstleistung und jede Produktlieferung muss in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für Gegengeschäfte.

Das heisst: Sie stellen für Ihre Dienstleistung/Produktlieferung eine ganz normale Rechnung. Umgekehrt wird Ihnen die erhaltene Dienstleistung/Produktlieferung ebenso ganz normal in Rechnung gestellt.

In beiden Rechnungen muss – sofern ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist – die Mehrwertsteuer enthalten sein. Wobei die Mehrwertsteuer-Sätze selbstverständlich unterschiedlich sein können (je nach Branche/Tätigkeit).

Wie werden Gegengeschäfte verbucht?

Wie jedes andere Geschäft.

Aber Achtung: In der Buchhaltung gilt das Brutto-Prinzip. Das heisst: Die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen/Produktlieferungen werden als Debitoren verbucht – die von Ihnen bezogenen Dienstleistungen/Produkte als Kreditoren. Somit wird der Umsatz und der Aufwand klar in der Erfolgsrechnung ausgewiesen.

Alles Verrechnen? Oder?

Bei Gegengeschäften ist man leicht versucht, andere Massstäbe anzulegen als bei gewöhnlichen Geschäften. Weil man sich gut kennt. Weil es «nicht darauf ankommt». Vielleicht auch einfach, weil man sich der Konsequenzen nicht bewusst ist. 

Unser Rat: Stellen Sie bei Gegengeschäften genau denselben Betrag in Rechnung, den Sie auch bei Barzahlung in Rechnung stellen würden.

Geschäft und Privat : unbedingt trennen

Die Vermischung von geschäftlichen und privaten Angelegenheiten ist heikel. Siehe das Thema "Selbstbedienungsladen".

Bei Gegengeschäften ist besondere Vorsicht geboten. Beispiel: Ein Sanitärbetrieb bringt in einem Hotel die Toilettenanlagen auf den neusten Stand. Die Gegenleistung des Hotels besteht aus Übernachtungen. 

Kein Problem, wenn der Inhaber des Sanitärunternehmens aus beruflichen Gründen das Hotel nutzt. Jedoch ein Problem, wenn er Ferien mit seiner Frau im Hotel verbringt. Denn diese Ferien haben keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit. Die Firma müsste entsprechend der Privatperson den Ferienaufenthalt in Rechnung stellen – und zwar inkl. MWST. Dabei sind die unterschiedlichen Sätze zu beachten.

Sollte sich beim Sanitärunternehmen z.B. um eine GmbH handeln, dann sollte die private Nutzung auch so gebucht werden. Ansonsten drohen geldwerte Leistungen und die Verrechnungssteuer.

Wenn Leistung und Gegenleistung ungleich sind

Der Bodenleger erbringt für einen befreundeten Elektriker eine Leistung im Umfang von CHF 10’000. Der Elektriker erbringt für den Bodenleger eine Gegenleistung von CHF 7’000.

Der Bodenleger hat vom Elektriker also einen Differenzbetrag von CHF 3’000 zugute.

Der Bodenleger stellt dem Elektriker eine Rechnung im Umfang von CHF 10’000. Der Elektriker stellt umgekehrt eine Rechnung im Umfang von CHF 7’000. Somit hat der Elektriker noch CHF 3’000.– zu bezahlen. Aktivierbar als Investition sind jedoch die CHF 10’000. Dieser Betrag kann über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wie es die Steuerbehörden sehen

Die Steuerbehörde stellt womöglich einen Vergleich an, welche Marge Ihr Unternehmen erzielt – und andere Unternehmen Ihrer Branche und Grösse. Kommt sie zur Überzeugung, dass Ihre Marge ohne plausiblen Grund von der gängigen Bandbreite nach unten abweicht, wird sie diese Differenz je nach dem beanstanden. Und sie wird von Ihnen verlangen, die Gründe dafür darzulegen.

Kommt es zu einer Umsatz-Aufrechnung, wird auch die MWST rückwirkend fällig. Die Folge können erhebliche Verzugszinsen sein.

Die Liquidität lässt grüssen

Warum Gegengeschäfte getätigt werden? Weil sie die Liquidität schonen. «Es fliesst kein Geld», wie man zu sagen pflegt.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie beispielsweise mit Ihrer Bank ein Gegengeschäft tätigen wollen. Ein Beispiel, wie es in der Praxis wiederholt vorkam: Ein Handwerker hat bei einer Bank eine Kreditlimite. Die Bank betrachtet den Kredit als unsicher. Sie erteilt dem Handwerker einen Auftrag. Der Rechnungsbetrag wird zwar beglichen. Aber das Geld fliesst nicht auf ein vom Handwerker bezeichnetes Konto. Die Bank verrechnet es mit der offenen Kreditlimite.

Die Folge: Der Handwerker kommt nicht zu den benötigten liquiden Mitteln. Im Gegenteil – er hat möglicherweise Materialaufwände, für die er zusätzlich aufkommen muss.

Ein Image-Problem?

Gegengeschäfte sind auch vom Image her betrachtet ein Geschäft wie jedes andere. Sie geben auch keinerlei Hinweise auf die Bonität der Gegenpartei.

Ein Gegengeschäft kann allen etwas bringen, kann aber auch als Bedingung für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss gestellt werden. Beachten Sie in jedem Fall, dass ein Gegengeschäft zwar Umsatz generiert, aber keine Liquidität bringt.

Transaktions-Gebühren - sie können je nach Geschäft ganz schön ins Geld gehen - bleiben Ihnen bei Gegengeschäften erspart.

Voller Betrag – volle Garantieleistungen

Gegengeschäfte werden oft nicht im vollen Umfang in Rechnung gestellt. Ein Fehler. In mehrfacher Hinsicht.

Beispiel: Die Gegenleistung, die ein Handwerker für Sie erbringt, beträgt bei ordnungsgemässer Verrechnung CHF 10'000. Wird Ihnen nur die Hälfte in Rechnung gestellt, kann dies unter Umständen in einem Garantiefall zu Schwierigkeiten führen. Oder bei der Versicherung.

Geschäftliche Leistung – private Gegenleistung

Privat und geschäftlich sind in KMU oft schwierig von einander zu trennen.

Beispiel: die Putzfrau, die bei Ihnen angestellt ist und für die Sie die Sozialversicherungs-Beiträge leisten. Putzt sie zuerst in Ihrem Betrieb und danach auf der Basis desselben Vertrags in Ihrem Privathaus, ist die Sache nicht sauber. Was Sie im Falle eines Unfalls - die Putzfrau stürzt in Ihrem Privathaus von der Leiter und ist längere Zeit arbeitsunfähig - teuer zu stehen kommen kann. Richtigerweise beziehen Sie als Privatperson von Ihrem Unternehmen eine Leistung, und Ihr Unternehmen müsste Ihnen als Privatperson diese Leistung in Rechnung stellen. Zuzüglich MWST versteht sich.

Beispiel 2: das Gegengeschäft, das Sie mit einer Weinkellerei tätigen. Ihr Unternehmen erbringt für die Weinkellerei eine Dienstleistung oder liefert ihr Produkte. Das Gegengeschäft: die Weinkellerei liefert Ihnen 10 Weinkisten Bordeaux.

Werden die Weinkisten an Ihr Unternehmen geliefert/verrechnet, können Sie die Flaschen bei passender Gelegenheit als Kundengeschenke verwenden. Wandern die Flaschen hingengen in Ihren privaten Keller, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, Ihnen die Lieferung inkl. MWST in Rechnung zu stellen.

Die Crux mit der Marge

Werden bei Gegengeschäften im grösseren Umfang nicht die Brutto-Beträge (effektive Leistungen) verrechnet, kann das zu einem falschen Gesamtbild Ihres Unternehmens führen. Auch punkto Marge (Bruttogewinn). Dies verzerrt das Gesamtbild und verleitet unter Umständen zu Trugschlüssen.

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