Vererben und erben.
Das sagt sich so leicht. In Tat und Wahrheit ist eine Erbschaft eine heikle und vor allem komplexe Angelegenheit. Sie ist umso komplexer, je grösser die Zahl der Erben ist. Und wenn das Erbe (auch) ein Unternehmen umfasst, dann potenziert sich die Komplexität gleich nochmals.
Grund-Satz
Eine Erbengemeinschaft kann man mit einem Unternehmen vergleichen: mehrere Personen versuchen ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Anders als bei einem Unternehmen setzt sich die Erbengemeinschaft aus Personen zusammen, die man sich nicht selber aussuchen kann.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft verfolgen nicht unbedingt dieselben Ziele. Aber sie sind dazu gezwungen, miteinander Lösungen zu finden.
Denn es gilt das sogenannte "Gesamthandverhältnis": Es braucht stets einstimmige Entscheide- und damit das möglich ist, muss absolute Einigkeit herrschen.
Keine leichte Aufgabe. Wenn man zum Beispiel an drei oder vier Geschwister denkt, die gewohnt sind, ihre eigenen Wege zu gehen und sich gegenseitig nicht immer wohl gesonnen sind.
Geld und Gefühle
Der Tod eines Verwandten ist ein Ereignis, das niemand so einfach wegsteckt. Denn "die Endgültigkeit" wird uns nie so bewusst wie in diesem Moment. Entsprechend hochsensibel reagieren die betroffenen Menschen und sehr oft flackern alte Konflikte unter Geschwistern wieder auf. Oder es entstehen regelrechte Zwiste innerhalb einer Familie.
Das können auch noch so gut gedachte Testamente nicht ausschliessen. Umso wichtiger ist es, dass man sich frühzeitig beraten lässt. Und dass man "die letzten Dinge" so gut wie möglich zu regeln versucht. Dazu gehört u.a. die Bestimmung des Willensvollstreckers.
Was möglich ist
Das Testament erlaubt Ihnen eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit.
Oder Sie können vertragliche Regelungen treffen. Am meisten Möglichkeiten bietet Ihnen ein Ehe- und Erbvertrag. Weil er nicht allein unterschrieben wird, sondern durch alle Betroffenen. Um die Erben zu schützen, verlangt ein Ehe- und Erbvertrag die öffentliche Beurkundung. Sind Minderjährige betroffen, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörden notwendig.
Die sorgfältige Wahl des Willensvollstreckers kann für die Durchsetzung des letzten Willens von Bedeutung sein.
Der Pflichtteil
Pflichtteil bedeutet: Ehegatten, Kinder und Eltern haben per Gesetz in bestimmtem Umfang ein Erbanrecht.
Gesetzliche Bestimmungen:
Der Pflichtteil beträgt für Ehegatten 1/2, für Kinder 3/4 und für Eltern 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs.
Die Pflichtteile lassen sich testamentarisch nicht ändern - jedoch in bestimmtem Umfang durch einen Ehe- und Erbvertrag.
Der Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass bei der Erbteilung der letzte Wille des Erblassers erfüllt wird: von der Testamentseröffnung über die Begleichung von Verbindlichkeiten bis zur Verteilung. Als Nachlassverwalter wählt man mit Vorteil eine Person, die über die nötigen Kompetenzen verfügt.
Als Nachlassverwalter kommt je nach Gegebenheiten auch ein Familienmitglied in Frage, das (Mit-)Erbe ist. Als Nachlassverwalter kann man auch zwei Personen einsetzen: die eine leistet die Hauptarbeit, die andere hat eine kontrollierende und beratende Funktion. Beide Aufgaben lassen sich auch an externe Fachpersonen übertragen - zum Beispiel an einen Treuhänder.
Verschenken oder vererben
Im Prinzip kann jeder Mensch mit seinem Hab und Gut machen, was er will. Er kann es also - zu Lebzeiten - auch verschenken, sei es in der Gesamtheit oder in Teilen.
"Mit warmen Händen" geben. Das ist die Devise, die viele Menschen dem Vererben vorziehen. Handelt es sich bei den Beschenkten um spätere Erben, kann die Sache heikel werden. Weil sich Erben, die nicht beschenkt wurden, benachteiligt fühlen. Sie können einen Ausgleich bzw. eine "Aufrechnung" verlangen.
Beispiel: Frau Meier hat vier Kinder. Sie verkaufte ihrem ältesten Sohn vor 5 Jahren das Haus ihrer Eltern- zum Steuerwert von damals CHF 300'000. Nach dem Tod von Frau Meier machen die übrigen drei Kinder geltend, dass das Haus damals einen effektiven Marktwert von CHF 600'000 gehabt habe. Also müsse die Differenz von CHF 300'000 allen Erben zugutekommen - plus die Wertsteigerung, die im Laufe der 5 Jahre resultierte.
Erben ohne Testament
Besteht kein Testament, regelt das Gesetz die Erbanteile.
Die Kinder können - je einzeln oder alle zusammen - auf ihr Erbe verzichten bzw. ihren Erbanteil dem überlebenden Elternteil (Mutter oder Vater) zugutekommen lassen. Möglich ist auch, dass die Eltern mit ihren Kindern einen Erbverzicht vereinbaren - eine vertragliche Regelung, mit der die Kinder auf den Antritt ihres Erbes verzichten, bis beide Elternteile gestorben sind.
Wer zahlt welche Steuern?
Ehepartner und Kinder gehen steuerfrei aus. Zumindest nach der momentan geltenden Regelung durch die Gesetze in der Schweiz. Werden von der Erbengemeinschaft jedoch Vermögenswerte wie etwa eine Liegenschaft veräussert, fallen darauf die üblichen Steuern an.
Andere Erben als Ehepartner und Kinder bezahlen je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe Erbschaftssteuern (zwischen 20 und 40%).
Ein Konkubinatspartner wird je nach Kanton und Dauer der Beziehung wie ein Nicht-Verwandter behandelt.
Die Crux mit Unternehmen
Wie viel ist Ihr Unternehmen wert, wenn es in die Erbmasse fällt?
Eine wesentliche Kennziffer bei der Bewertung sind die Gewinne, die in der Zukunft erwartet werden können. Als Massstab dienen dabei oft die Gewinne, die in der Vergangenheit realisiert wurden, z.B. während der letzten fünf Jahre. Aus der Vergangenheit kann man nicht einfach auf die Zukunft schliessen. Womit gesagt ist: Ein objektiv fairer Betrag lässt sich kaum definieren.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft über einen längeren Zeitraum bestehen zu lassen - genannt "fortgeführte Erbengemeinschaft". Damit will man den Weg für eine spätere Einigkeit ebnen.
Der Zeithorizont
Einfache Erbteilungen dauern ein Jahr – wenn z.B. nur zwei Erben vorhanden sind. Und nur Bargeld und/oder Wertpapiere.
Komplexere Erbteilungen können wesentlich länger dauern – wenn z.B. eine Vielzahl von Erben vorhanden sind. Und Vermögenswerte wie Liegenschaften oder Firmen, die entweder zur Zufriedenheit aller Erben bewertet und/oder veräussert werden müssen. Damit der Erlös verteilt werden kann.
Öffentlicher Schuldenruf
Das Konkursamt kann die Gläubiger einer verstorbenen Person öffentlich dazu aufrufen, sich zu melden - mit einer Mitteilung im Amtsblatt oder einer Anzeige in einer anderen Zeitung.
Melden sich Schuldner und sind die Schulden unbestritten, müssen sie aus dem Nachlass beglichen werden.
Mehr Passiven als Aktiven
Passiven (Schulden) erbt man im Grundsatz ebenso wie Aktiven (Vermögenswerte). Doch wenn das Nachlassinventar unter dem Strich einen Minusbetrag ergibt, kann man das Erbe ausschlagen.
Wer kann erben?
Rechtlich werden die Erben in sogenannte Parentele unterteilt.
Die erste Parentele bilden die direkten Nachkommen. Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Ebenso adoptierte Kinder.
Gibt es keine Erben in der ersten Parentele gelangt der Nachlass zur zweiten Parentele: die Eltern resp. deren Stamm, die Schwestern und Brüder, die Kinder von Schwestern und Brüder (Nichte, Neffen).
Nachkommen aus der ersten und zweiten Parentele teilen ihre Erbschaft mit dem überlebenden Ehegatten.
Die dritte Parentele bildet der Stamm der Grosseltern.
Gibt es auch in der dritten Parentele keine Erben, fällt das Erbe an den Staat - sofern keine Vermächtnisse bestehen.
Das Nachlassinventar: rein rechtlich
Das Nachlassinventar muss korrekt sein. Dazu gehört, dass es vollständig ist, also sämtliche Aktiven und Passiven umfasst.
Rechtlich betrachtet ist das Nachlassinventar eine Urkunde - und von Relevanz gegenüber den Steuerbehörden. Ein nicht korrektes bzw. nicht vollständiges Nachlassinventar stellt eine Urkundenfälschung dar - und damit einen Steuerbetrug.
Am besten betraut man mit dem Nachlassinventar einen Nachlassverwalter, der als Treuhänder (oder Anwalt) über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Das Nachlassinventar: die Grundlage für die Erbteilung
Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters gehört es, ein Nachlassinventar zu erarbeiten. Es enthält alle Positionen, die in Franken und Rappen beziffert werden können.
Aktiven: z.B. Bargeld, Aktien, Gold/Schmuck, Liegenschaften, Mobiliar
Passiven: z.B. Einkommens- und Vermögenssteuern, die noch geschuldet sind, Grundpfandschulden, Todesfallkosten
Die Differenz zwischen Aktiven und Passiven ergibt die Summe, die gemäss Gesetz und/oder Testament für die Verteilung unter den Erben zur Verfügung steht.
Es herrscht Uneinigkeit
Können sich die Erben trotz aller Vermittlungsbemühungen des Nachlassverwalters nicht einigen, besteht die Möglichkeit einer Teilungsklage. Sie kann von einem oder mehreren Erben geführt werden.